Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Gaststätte zur Krone in 35415 Pohlheim, Gießener Straße 42

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmer zur Beherbergung, sowie alle für den Gast erbrachten wei­teren Leistungen der Gaststätte zur Krone. Sie können durch im Einzelfall aus­gehandelte Bedingungen ersetzt werden. Diese AGBs sind für jeden Gast in der Gaststätte zur Krone oder im Internetauftritt der Gaststätte zur Krone einsehbar.

1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungs­zwecken bedürfen der vorherigen schriftli­chen Zustimmung der Gaststätte zur Krone.

2. Vertragsabschluss
2.1. Der Beherbergungsvertrag gilt als abge­schlossen, wenn die Bereitstellung eines Zimmers vom Gast telefonisch, per E-Mai oder Internet reserviert und von uns bestätigt worden ist. Die Bestätigung durch die Gaststätte zur Krone kann ebenfalls telefonisch, per E-Mail, Fax oder auf Wunsch auch auf dem Briefwege er­folgen. Ein Beherbergungsvertrag ist auch durch schlüssiges Verhalten zustande ge­kommen, insbesondere, wenn ein Zimmer bestellt und bereitgestellt ist und aus Zeit­gründen eine explizite Zusage nicht möglich ist.

2.2. Vertragspartner sind die Gaststätte zur Krone, vertreten durch Herrn Pierre Kawria, und dem Gast. Handelt ein Besteller im Auftrag oder für von ihm angemeldete Gäste, so hat er für die hierdurch be­gründeten Verbindlichkeiten und alle Ver­pflichtungen aus dem Pensionsaufnahme­vertrag einzustehen.

3. Leistungen, Preise und Zahlungen
3.1. Die Gaststätte zur Krone ist verpflichtet, die vom Gast bzw. Besteller gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die ver­einbarten Leistungen zu erbringen. Parkplätze im Hof stehen dem Gast nur im Falle einer vorherigen Zustimmung durch die Gaststätte zur Krone und nur begrenzt über die vereinbarte Zeit zur Verfügung.

3.2. Der gesamte Rechnungsbetrag ist grundsätzlich am Tag der Anreise in bar zu zahlen. Bei einer früheren Abreise (aus welchem Anlass auch immer) bleibt der gesamte Betrag fällig.

3.3. Kommt der Gast mit seiner Zahlung in Verzug, so kann die Gaststätte zur Krone die Beherbergungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung aufheben. Die Geltend­machung weiterer Schäden, insbesondere der Ausfall anderweitiger Vermietung, bleibt die Gaststätte zur Krone vorbehal­ten. Die Gaststätte zur Krone macht bei Zahlungsrückständen von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch und kann die Entfernung von Sachen und Gepäck auf dem Wege der Selbsthilfe kurzzeitig, bis eine Klärung herbeigeführt ist, verhindern.

3.4. Nur bei Dauergästen und Stammgästen ist Rechnungslegung möglich. Rech­nungen der Gaststätte zur Krone ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Pensi­on berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins (Hauptrefi­nanzierungssatz) der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

3.5. Überschreitet der Zeitraum zwischen Ver­tragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Gaststätte zur Krone allgemein für der­artige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, anheben.
Die vereinbarten Preise schließen die je­weilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Diese beträgt zurzeit für Übernachtungs­umsätze 7 %. Nicht betroffen sind aber solche Leistungen, die nicht unmittelbar zur Beherbergung gehören. Das gilt z. B. für das Frühstück, der Zugang zu Kommunikations­netzen (insbesondere Telefon und Inter­net), die Überlassung von Funktionsräu­men usw. Für diese Nebenleistungen wird eine gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ausgewiesen. Änderungen der Mehrwertsteuer gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Gastes.

3.6. Die Preise können von der Gaststätte zur Krone ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leis­tung der Pension oder der Aufenthaltsdau­er der Gäste wünscht und die Gaststätte zur Krone dem zustimmt.

3.7. Die Gaststätte zur Krone ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach, eine angemessene Vorauszahlung oder Si­cherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungs­termine werden schriftlich vereinbart.

4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
4.1. Ein Rücktritt des Gastes von dem mit der Gaststätte zur Krone geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustim­mung der Gaststätte zur Krone, erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast ver­tragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leis­tungsverzuges der Gaststätte zur Krone der einer von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

4.2. Sofern zwischen der Gaststätte zur Krone und dem Gast ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Gast bis dahin vom Ver­trag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Gaststätte zur Krone auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum ver­einbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Gaststätte zur Krone ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsver­zuges der Gaststätte zur Krone oder eine von ihr zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungs­erbringung vorliegt.

4.3. Bei vom Gast nicht in Anspruch genom­menen Zimmern hat die Gaststätte zur Krone die Ein­nahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Auf­wendungen anzurechnen.

4.4. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der der Pension entstandenen Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist.

4.5. Eine Stornierung hat grundsätzlich schrift­lich (per E-Mail, Brief, Fax) zu erfolgen. Die Stornogebühren sind wie folgt gestaffelt:
Stornierungen zwischen dem
10. und 5. Tage vor dem Anreisetag: 15 %
4. und 3. Tage vor dem Anreisetag: 25 %
binnen 48 Std. vor der reservierten Buchung bzw. bei Nichtanreise: 70 %
des gesamten Rechnungsbetrages (ohne Frühstück).

5. Rücktritt der Pension
5.1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Gastes in­nerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Gaststätte zur Krone in diesem Zeitraum ihrerseits be­rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Gaststätte zur Krone auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzich­tet.

5.2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung zum vereinbarten Termin nicht geleistet, so ist die Gaststätte zur Krone ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3. Ferner ist die Gaststätte zur Krone be­rechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zu­rückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Gaststätte zur Krone nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Per­son des Gastes oder des Zwecks, ge­bucht werden; die Gaststätte zur Krone begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die In­anspruchnahme der Pensionsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Si­cherheit oder das Ansehen der Gaststätte zur Krone in der Öffentlichkeit gefährden kann.

5.4. Die Gaststätte zur Krone hat den Kunden von der Ausübung des Rücktritts­rechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.5. Bei berechtigtem Rücktritt der Gaststätte zur Krone entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
6.1. Der Gast erwirbt, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf die Be­reitstellung bestimmter Zimmer.

6.2. Check in:
Die Zimmer können ab 14.00 Uhr bezogen werden. Andere Anreisezeiten sind mit der Pension abzusprechen. Bei einer früheren Anreise kann in der Regel das Gepäck bereits einlagert werden. Sollte das Zimmer bereits bezugsfertig sein, kann es schon früher bezogen werden. Zur besseren Disposition wird gebeten, der Gaststätte zur Krone die ungefähre Ankunftszeit mitzuteilen. Sollten sich Ver­zögerungen ergeben, ist die Gaststätte zur Krone ebenfalls rechtzeitig telefonisch darüber zu informieren. Die Gaststätte zur Krone ist berechtigt, im Sinne der Schadensminimierung, das Zimmer ab 22.00 Uhr und in den darauf folgenden Tagen für weitere Reservierungen freizugeben. An- und Abreisetag gelten bei der Reservierung als ein Tag, es zählt also die Anzahl der Übernachtungen.

6.3. Check out:
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Gaststätte zur Krone spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Gepäck wird ggf. kostenlos einge­lagert. Erfolgt die Übergabe aus Gründen, die die Gaststätte zur Krone nicht zu verantworten hat, nach 11.00 Uhr, so werden 50 % des Zimmerpreises ohne Frühstück, nach 18.00 Uhr 100 %, berechnet.

7. Haftungen
7.1. Der Gast oder Vertragspartner haftet gegenüber der Gaststätte zur Krone für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden.

7.2. Die Gaststätte zur Krone haftet gegen­über dem Gast bzw. dem Vertragspartner nicht, wenn die Leistungserbringung in­folge höherer Gewalt unmöglich wird. Die Gaststätte zur Krone bemüht sich in diesen Fällen um eine anderweitige Beschaffung gleich­wertiger Leistungen.

7.3. Es obliegt dem Gast, mitgebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Beschädi­gungen oder Zerstörung zu versichern. Eine Haftung der Gaststätte zur Krone bei deren Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung wird ausgeschlossen.

7.4. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Gaststätte zur Krone auftreten, wird die Gaststätte zur Krone bei Kenntnis oder auf un­verzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast sei­nerseits ist verpflichtet, das ihm Zumutba­re beizutragen, um die Störung zu be­heben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht unver­züglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Gaststätte zur Krone Anzeige macht.

7.5. Soweit der Gast von der Parkmöglichkeit Gebrauch macht, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abge­stellter oder rangierter Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Motorräder und deren Inhalte haftet die Gaststätte zur Krone nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.6. Weckaufträge, Nachrichten-, Post- und Warensendungen für Gäste gehören nicht zum Leistungsbereich der Gaststätte zur Krone. Sollten diese Leistungen nach Vereinbarung im Ausnahmefall übernom­men werden, sind sie mit größter Sorgfalt auszuführen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

8. Schlussbestimmungen
8.1. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Gaststätte zur Krone in Pohlheim.

8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag und die Beherbergung in der Gaststätte zur Krone unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.